Betreuungskosten für Kinder
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Sie hatten 2009 für Ihr Kind Betreuungskosten in Form von Kindergarten- oder Hortbeiträgen? Dann holen Sie sich das Geld von der Steuer zurück.
Rückwirkend können Sie die Betreuungskosten steuerlich absetzen.
Voraussetzung
Kinderbetreuungskosten absetzen, gilt für Kinder, für die mindestens 7 Monate im Kalenderjahr die Familienbeihilfe bezogen wurde und die im Veranlagungsjahr das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Pro Kind und Jahr können maximal 2.300 Euro abgesetzt werden.
Was abgesetzt werden kann
Absetzbar sind nur Betreuungskosten, nicht die Verpflegung oder das reine Schulgeld. Die Betreuungskosten müssen tatsächlich gezahlte Kosten sein. Werden Betreuungskosten auch durch einen steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers übernommen, sind nur die tatsächlich vom Steuerpflichtigen darüber hinaus getragenen Kosten abzugsfähig.
Die Betreuung muss in privaten oder öffentlichen Kinderbetreuungsinstitutionen erfolgen oder von einer pädagogisch qualifizierten Person durchgeführt werden. Dafür ist eine Mindestausbildung von 8 (Alter ab 22 Jahre) bzw. 16 (Alter 16 bis 21 Jahre) Stunden erforderlich.
Wo gebe ich die Betreuungskosten an?
In der Arbeitnehmerveranlagung (Formular) wurde ein neuer Punkt bei den "Außergewöhnlichen Belastungen" eingefügt, ein Zusatzformular mit der Bezeichnung L1K ist auszufüllen.
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