Berufung gegen Bescheide

Wann und wie Sie gegen einen Steuerbescheid Berufung einlegen können.

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Berufung

Sind Sie der Meinung, dass der vom Finanzamt erlassene Einkommensteuerbescheid aufgrund Ihrer Veranlagung nicht richtig ist, weil z.B. Frei- oder Absetzbeträge nicht berücksichtigt wurden, dann können Sie dagegen schriftlich innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheides Berufung einlegen. Sollte es durch die Nichtberücksichtigung von Frei- oder Absetzbeträgen zu einer Nachzahlung kommen, können Sie gleichzeitig mit der Berufung einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung stellen.

Wird Ihrer Berufung jedoch nicht stattgegeben, werden vom Finanzamt Aussetzungszinsen in Höhe von 2,38 % verrechnet, sofern die Zinsen mindestens 50 € betragen.

Musterschreiben zu Berufungen finden Sie hier.

Vorlageantrag

Ist die Berufungsvorentscheidung, das ist die Antwort auf Ihre Berufung, nicht richtig, können Sie innerhalb eines Monats mittels Vorlageantrag eine Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat (UFS) beantragen. Das Finanzamt (= 1. Instanz) kann über diesen Vorlageantrag nur dann selber entscheiden, wenn es Ihren Antrag positiv erledigt.

Ein Musterschreiben zu einem Vorlageantrag finden Sie hier.

Eingabe an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) oder Verfassungsgerichtshof (VfGH)

Wenn der Unabhängige Finanzsenat (= 2. Instanz) gegen Ihre Rechtsmeinung entscheidet, bleibt nur mehr die Möglichkeit einer Eingabe an den VwGH oder VfGH. Eine derartige Eingabe hat innerhalb von 6 Wochen ab Erhalt des Bescheides des UFS durch einen Rechtsanwalt oder einen Steuerberater zu erfolgen. Eine solche Eingabe ist kostenpflichtig!

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Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens

Wenn neue Tatsachen hervorgekommen sind (z.B. wenn das Bundessozialamt rückwirkend eine mindestens 25 %ige Behinderung feststellt), kann ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens fünf Jahre rückwirkend gestellt werden.

Sind keine neuen Tatsachen hervorgekommen, sondern haben Sie beispielsweise vergessen, einen Absetz- oder Freibetrag anzugeben, haben Sie keinen Rechtsanspruch auf die Wiederaufnahme.

Ein Musterschreiben zu einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens finden Sie hier.

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Raten-, Stundungsansuchen

Wenn eine Nachforderung vom Finanzamt zwar korrekt ist, Sie diese aber nicht innerhalb der gesetzten Frist bezahlen können, können Sie ein Raten- oder Stundungsansuchen (spätere Zahlung) stellen.

Wichtig ist, ausreichend zu begründen, warum die sofortige volle Entrichtung der Schuld mit einer erheblichen Härte verbunden wäre (kleines Einkommen, Unterhaltsverpflichtungen, keine Ersparnisse, Arbeitslosigkeit…).

  • Beim Ratenansuchen ist weiters anzuführen, in welcher monatlichen Ratenhöhe die Schuld gezahlt werden könnte. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die Steuerschuld auf höchstens 12 Monatsraten aufgeteilt bezahlt werden kann.
  • Beim Stundungsansuchen ist anzuführen, bis zu welchem Zeitpunkt die Zahlung aufgeschoben/gestundet werden soll (z.B. bis 30.6., da dann Urlaubszuschuss ausbezahlt wird).

Wird Ihr Raten- bzw. Stundungsansuchen bewilligt, werden bis zu einer Höhe der Abgabenschuld von 750 € keine Stundungszinsen verrechnet. Ist die Steuerschuld jedoch höher, werden für den Gesamtbetrag 4,88 % Zinsen eingehoben. Eine gänzliche oder teilweise Nachsicht der Steuerschuld kann auf Antrag nur in besonderen Härtefällen erfolgen.

Ein Musterschreiben zu einem Vorlageantrag finden Sie hier.

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