Änderungen bei Kündigungsschutz und Co.

Mit 1. 1. 2011 treten unter anderem folgende Änderungen im Behindertenrecht in Kraft (Grundlage: Beschluss des Nationalrats vom 21. 12. 2010):

Begünstigter Personenkreis

Nun kann auch für Menschen mit Behinderung, die einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EG" oder "Daueraufenthalt Familienangehöriger" haben, unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft, festgestellt werden, dass sie dem begünstigten Personenkreis nach dem BehEinstG angehören. Dies gilt auch für Menschen mit Behinderung, die einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EG" eines anderen Mitgliedsstaates der EG und eine Niederlassungsbewilligung für Österreich haben. Schweizer Bürger sind EU-Bürgern gleichgestellt.

Einschränkung des Kündigungsschutzes

Der Kündigungsschutz für begünstigte Behinderte gilt bei Dienstverhältnissen, die ab dem 1. 1. 2011 begründet werden, erst ab dem 49 Monat des Dienstverhältnisses (bisher ab dem 7. Monat).

Wird die Begünstigteneigenschaft erst während eines ab dem 1. 1. 2011 begründeten Dienstverhältnis festgestellt, gilt der Kündigungsschutz, wie bisher, ab dem 7. Monat des Dienstverhältnisses.

Wenn die Begünstigteneigenschaft Folge eines Arbeitsunfalles ist oder wenn ein begünstigter Behinderter innerhalb eines Konzerns ein neues Dienstverhältnis in einem anderen Konzernbetrieb beginnt, gilt der Kündigungsschutz, wie bisher, ab Eintritt des Ereignisses auch während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses.

Kündigungsverfahren

Der Dienstgeber ist verpflichtet, vor Einleitung eines Kündigungsverfahrens beim Bundessozialamt den Betriebsrat/die Personalvertetung und die Behindertenvertrauensperson zu verständigen, der/die binnen einer Woche hiezu Stellung nehmen kann. Hat die Behindertenvertrauensperson einen Stellvertreter damit betraut, dieses Recht wahrzunehmen und dies dem Dienstgeber mitgeteilt, ist dieser vom Dienstgeber zu verständigen.

Das Bundesozialamt hat Vorsorge zu treffen, dass vor Einleitung eines Kündigungsverfahrens eine Krisenintervention angeboten wird.

Nachträgliche Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung von begünstigten Behinderten

Die nachträgliche Zustimmung zur Kündigung durch den Behindertenausschuss ist nicht zu erteilen, wenn die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten die Folge eines Arbeitsunfalles ist.
Wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein musste, dass der/die Arbeitnehmer/in dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehört und keine Diskriminierung auf Grund einer Behinderung vorliegt, kann dieser Umstand die nachträgliche Zustimmung des Behindertenausschusses zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung rechtfertigen.

Anhebung und Staffelung der Ausgleichstaxe

Die Ausgleichstaxe für die Nichtbeschäftigung je eines begünstigten Behinderten für 25 Arbeitnehmer beträgt ab 1. Jänner 2011 für Betriebe

  • ab 25 bis 99 Arbeitnehmern 226,00 Euro
  • ab 100 bis 399 Arbeitnehmern 316,00 Euro
  • ab 400 Arbeitnehmern 336,00 Euro

Verbesserung der Rechtsstellung von Behindertenvertrauenspersonen und Stellvertetern

Stellvertreter der Behindertenvertrauensperson sind im Auftrag der Behindertenvertrauensperson, auch bei deren Anwesenheit im Betrieb, berechtigt, die Aufgaben der Behindertenvertrauensperson wahrzunehmen.

Die Behindetenvertrauensperson bzw. der damit betraute Stellvertreter ist berechtigt, einmal im Jahr eine Versammlung aller begünstigten Behinderten eines Betriebes einzuberufen.

Die Behindertenvertrauenperson bzw. der damit betraute Stellvertreter ist berechtigt, bei allen Sitzungen des Betriebsrates und des Betriebsausschusses sowie von Ausschüssen des Betriebsrates mit beratender Stimme teilzunehmen.

Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, nicht nur wie bisher, mit der Behindertenvertrauensperson zu beraten und ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen, sondern insbesondere hat er die Behindertenvertrauensperson auch über wichtige, das Arbeitsverhältnis betreffende Angelegenheiten wie Beginn, Ende und Veränderung von Arbeitsverhältnissen behinderter Arbeitnehmer, über Arbeitsunfälle sowie über Krankmeldungen von mehr als 6 Wochen pro Kalenderjahr zu informieren.

Weiters sind der Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben Räumlichkeiten, Kanzlei- und Geschäftserfordernisse sowie sonstige Sacherfordernisse in einem der Größe des Betriebes und den Bedürfnissen der Behindertenvertrauensperson angemessenen Ausmaß vom Betriebsinhaber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Der Betriebsinhaber hat unentgeltlich für die Instandhaltung der bereitgestellten Räumlichkeiten und Gegenstände zu sorgen.

Nova

Die Möglichkeit der Rückerstattung der Normverbrauchsabgabe bei Ankauf eines Kfz für Personen, denen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist, entfällt.

Beschäftigungsthearpie - Unfallversicherung

Personen mit Behinderung, die in einer vom Bundesland anerkannten Einrichtung der Beschäftigungstherapie tätig sind, sind ab 1. 1. 2011 in der gesetzlichen Unfallversicherung teilversichert. (beschlossen in der 74. Novelle zum ASVG - 2. Sozialversicherungs-Änderungsetz 2010)

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