Förderungen bei Bausparen und Zukunftsvorsorge
-
|
Mehr
Bausparen, prämiengeförderte Zukunftsvorsorge und staatlich geförderte Zukunftsvorsorge: Was alles zu beachten ist.
Bausparen
Bausparen ist sehr beliebt. Es gibt rund fünf Millionen Ansparverträge. Beim Bausparen können seit Anfang 2009 bis zu 1.200 Euro pro Jahr prämienbegünstigt eingezahlt werden. Ab 1.4.2012 erhalten BausparerInnen eine staatliche Förderung von 1,5% Prozent maximal 18 Euro Prämie am Jahresende. Im Jahr 2010 betrug die Bausparprämie noch 3,5%, und wurde per 01.01.2011 auf 3% gesenkt, und ab 1.4.2012 auf 1,5% gesenkt. Dieser Wert stellt gleichzeitig die Untergrenze der Förderung dar.
Tipps fürs Bausparen
1. Achten Sie beim Zinsvergleich nicht nur auf den anfänglichen Fixzinssatz, sondern informieren Sie sich genau über den angebotenen variablen Zinssatz. Denn: Der hohe Einstiegs-Zinssatz ist zumeist nur ein Jahr fix ab Vertragsabschluss. Geworben wird gerne nur mit Einstiegszins und staatlicher Prämie, der variable Zins bleibt im Verborgenen.
2. Vorsicht bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung (vor Ablauf von sechs Jahren): Es wird der Verwaltungskostenbeitrag fällig, der einem Monatssparer bis zu 125 Euro kosten kann. Außerdem wird das Ersparte rückwirkend abgezinst, und die erhaltene staatliche Prämie muss zurückbezahlt werden.
3. Einen Vergleich der Bauspartarife finden Sie unter www.ak-bankenrechner.at.
Prämiengeförderte Zukunftsvorsorge
Die PZV ist ein Pensionsvorsorgeprodukt für das Sie vom Staat für die Einzahlungen eines Kalenderjahres eine Prämie erhalten. Leider wird diese Prämie oft fälschlich als Verzinsung verstanden (oder auch so dargestellt angeboten). Tatsächlich werden ab 1.1.2010 die geleisteten Einzahlungen und die staatlichen Prämien entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen mindestens zu 30 % in Aktien der Wiener Börse veranlagt, der Rest in anderen Wertpapieren oder im Deckungsstock der Versicherung.
Für Neuverträge nach dem 31.12.2009 wird dieser Aktienanteil entsprechend dem Lebenszyklusmodell reduziert: ab dem vollendeten 45. Lebensjahr auf 25 %, ab dem vollendeten 55. Lebensjahr auf 15 %. Alte Verträge können innerhalb der Mindestbindefrist auf Wunsch auf dieses Modell umgestellt werden. Dies führt zu keiner Verlängerung der Mindestbindefrist.
Falls die Wertpapierveranlagung keinen Ertrag abwirft, wird die Kapitalgarantie des Anbieters schlagend. Sobald ein Ertrag erwirtschaftet wird, können die Anbieter sämtliche Kosten verrechnen.
Die in den PZV angeführten Renten sind nicht garantiert, da die Verrentung erst bei Pensionsantritt auf Basis der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechnungsgrundlagen erfolgt. Bestehen Sie bei einem Angebot, dass Ihnen die Renten auf Basis der Kapitalgarantie ausgewiesen werden. Bonusrenten oder Renten unter Zugrundelegung einer Ertragsprognose bieten keine ausreichende Information.
Bei der prämiengeförderten Zukunftsvorsorge beträgt 2012 die höchste prämiengeförderte Ansparmöglichkeit jährlich 2.329,88 Euro bei einer maximalen Prämie von 4,25 Prozent, also umgerechnet dann bis zu 99,02 Euro.
Derzeit gibt es fast 1,5 Millionen Verträge. Die prämien-begünstigte Zukunftsvorsorge wurde 2003 eingeführt. Der Anleger kann sich zwischen einem Versicherungsprodukt oder einem reinen Fondsprodukt entscheiden. Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2009 wurde die Aktienquote auf 30% gesenkt (vormals 40%) bzw. wird bei Neuabschlüssen diese Quote in Abhängigkeit vom Lebensalter des Vertragsinhabers in zwei Schritten verringert (Lebenszyklusmodell):
- bis 45 Jahre: 30%
- bis 55 Jahre: 25%
- bis 55 Jahre: 15%
Die Mehrzahl der Zukunftsvorsorge-Verträge sind Versicherungs-Verträge, die als Lebensversicherung mit Kapitalgarantie und zusätzlicher staatlicher Förderung konzipiert sind. Dabei sind die einbezahlten Prämien sowie die Leistung, eine lebenslange Rente, von der Steuer befreit (keine Versicherungs-, Kapitalertrags- und Einkommenssteuer).
Tipps für prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge
Für bestehende Verträge gilt:
Fragen Sie nach, wenn Sie die Angaben auf den Konto-mitteilungen nicht verstehen.
Entscheidend sind nicht die Renditen oder Performance-Werte der Vergangenheit, sondern die langfristige und nachhaltige Wertentwicklung der Aktien.
Ob eine Auflösung des Vertrages früher als die Mindestbindungs-Frist (10 Jahre) möglich ist, ist strittig. Ein rechtskräftiges Urteil des Handelsgerichts Wien vom August 2009 spricht einem Konsumenten den Rückkaufswert nach der Kündigung seiner prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge zu. Steuerrechtliche Vorschriften stehen einer Kündbarkeit nach dem Versicherungsvertragsgesetz demnach nicht entgegen.
Den betroffenen Konsumenten raten die Experten der AK sich schriftlich an ihre Versicherung zu wenden. Bevor aber der Vertrag tatsächlich gekündigt wird, sollte man sicher sein, dass es keine Alternative zur Kündigung gibt und sich jedenfalls bei der Versicherung nach dem Rückkaufswert erkundigen. Keinesfalls sollte überhastet gekündigt werden, denn zu finanziellen Nachteilen führt eine vorzeitige Vertragsauflösung jedenfalls. Oft kann durch eine kurzzeitige Prämienpause oder eine vorübergehende Prämienreduktion die Vertragsauflösung vermieden werden.
Wer vorzeitig auflöst, muss Erträge nachversteuern (25 Prozent) und die staatliche Prämie zurückzahlen. Die Kapitalgarantie kommt meist nur zum Tragen, wenn die vertraglich vereinbarte Bindungsfrist eingehalten wird - lesen Sie in den Versicherungsbedingungen nach.
AK Erfolg bei Zukunftsvorsorge
Das Handelsgericht Wien gibt AK in einem Verbandsklags-Verfahren gegen die Wiener Städtische Versicherung Recht. Ein Kündigungsverzicht für einen längeren Zeitraum als für zehn Jahre ist unzulässig. Das Urteil ist von großer Bedeutung, da nach einer Studie der FMA zwei Drittel der Verträge bis zu 25 Jahre lang und länger laufen, ein Fünftel weist gar eine Laufzeit von mehr als 45 Jahren auf. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Wiener Städtische Versicherung hat dagegen berufen (HG Wien 12.04.2011, 19 Cg 6/11w).
Die Entscheidung des Handelsgerichts Wien gibt all jenen KonsumentInnen Hoffnung, die eine prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge mit einer längeren Laufzeit als 10 Jahre abgeschlossen haben. Konkret nimmt das Handelsgericht Wien zu Klauseln in den Verträgen der Wiener Städtischen Versicherung Stellung, die einen Kündigungsverzicht von 15 Jahren vorsehen. Nach dem Urteil ist die Vereinbarung eines 15-jährigen Kündigungsverzichts ungewöhnlich und überraschend, weil das Einkommenssteuergesetz, das die steuerliche Förderung der Zukunftsvorsorge regelt, lediglich eine Mindestbindedauer von 10 Jahren vorsieht. Wird das Urteil im Instanzenzug bestätigt, so können KonsumentInnen die Verträge nach 10 Jahren kündigen.
Eine Kündigung innerhalb der Mindestbindedauer von 10 Jahren hat das Handelsgericht Wien unter Hinweis auf eine in einem Verbandsklagsverfahren des Verein für Konsumenteninformation ergangenen Entscheidung des Oberlandesgericht Wien (OLG Wien 16.03.2011, 4 R 328/10z) abgelehnt. Nach dieser Entscheidung ist eine unwiderrufliche Mindestbindedauer von 10 Jahren im Hinblick das Ziel der Regelung, nämlich die Förderung der privaten Altersvorsorge durch eine steuerliche Prämienbegünstigung zulässig.
Die in einem Individualverfahren durchgesetzte Kündigung einer prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge innerhalb der Mindestbindedauer von zehn Jahren dürfte im Hinblick auf die späteren Urteile eine Einzelfallentscheidung bleiben (HG Wien 27.2.2009, 50 R 95/08i).
Bis zur endgültigen Klarstellung kann man den Vertrag nur prämienfrei stellen, wenn man die Prämien nicht mehr zahlen kann oder will. Einige Versicherungen akzeptieren bei besonderen Umständen (soziale Härtefälle, Krankheit usw) eine vorzeitige Kündigung des Vertrages. Am besten wenden Sie sich diesbezüglich direkt schriftlich an Ihre Versicherung.
Bevor aber der Vertrag tatsächlich gekündigt wird, sollte man sicher sein, dass es keine Alternative zur Kündigung gibt und sich jedenfalls bei der Versicherung nach dem Rückkaufswert erkundigen. Keinesfalls sollte überhastet gekündigt werden, denn zu finanziellen Nachteilen (Kursverluste, Abschlusskosten, Stornoabschläge, Prämienrückzahlungen, Nachversteuerung, ...) führt eine vorzeitige Vertragsauflösung jedenfalls. Oft kann durch eine kurzzeitige Prämienpause oder eine vorübergehende Prämienreduktion die Vertragsauflösung vermieden werden.
-
|
Mehr


