Ausstattung des Arbeitsplatzes
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Duschen, Waschplätze, Garderoben, Bodenfläche pro Person - jede Arbeitsstätte muss gewisse Voraussetzungen erfüllen.
Garderobenkasten
Der Arbeitgeber muss für jeden Arbeitnehmer einen versperrbaren Kleiderkasten zur Verfügung stellen, der geeignet sein muss, Kleidung und sonstige persönliche Gegenstände gegen Wegnahme zu sichern.
Wenn Arbeitnehmer ausschließlich Bürotätigkeiten, ähnliche Tätigkeiten ausführen oder im Verkauf beschäftigt sind und keine besondere Arbeits- oder Schutzkleidung tragen, kann eine andere versperrbare Aufbewahrungsmöglichkeit für die Kleidung zur Verfügung gestellt werden.
In diesen Fällen ist aber auf jeden Fall für jeden Arbeitnehmer eine versperrbare Einrichtung zur Aufbewahrung seiner persönlichen Gegenstände zur Verfügung zu stellen.
Dusche
Duschen sind Arbeitnehmern dann zur Verfügung zu stellen, wenn deren Arbeitsbedingungen eine umfassendere Reinigung als die von Händen, Armen und Gesicht erfordern.
Das ist besonders bei starker Verschmutzung oder Staubeinwirkung, bei hoher körperlicher Belastung, bei Hitzeeinwirkung oder bei Hautkontakt mit gefährlichen Arbeitstoffen der Fall.
Waschplatz
In jeder Arbeitsstätte ist eine solche Anzahl an Waschplätzen zur Verfügung zu stellen, dass für jeweils höchstens fünf Arbeitnehmer, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, mindestens ein Waschplatz vorhanden ist.
Bodenfläche
In Arbeitsräumen müssen für den ersten Arbeitnehmer mindestens 8,0 m², und für jeden weiteren Arbeitnehmer zusätzlich je 5,0 m² Bodenfläche vorhanden sein. Davon ist für jeden Arbeitnehmer eine zusammenhängende freie Bodenfläche von mindestens 2 m² unmittelbar am Arbeitsplatz vorzusehen.
Wenn es Mängel gibt...
Mängel sind dem Arbeitgeber oder den für den Arbeitnehmerschutz im Betrieb verantwortlichen Beauftragten zu melden. Auch Betriebsrat, Sicherheitsvertrauenspersonen, Arbeitsmediziner und Sicherheitsfachkraft sind mögliche Ansprechpartner.
Sollte der Mangel innerbetrieblich nicht gelöst werden, kann man sich an das zuständige Arbeitsinspektorat als überwachende Behörde, an die zuständige Fachgewerkschaft oder an die Abteilung Arbeitnehmerschutz der Arbeiterkammer wenden.
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