1. Mai 2011: Ende der Übergangsfristen

Die Ausgangslage

Die Übergangsfristen wurden 2004 eingeführt, um Ländern wie Österreich oder Deutschland zu helfen, den erwarteten Zustrom von Arbeitskräften aus dem Osten abzufedern. Die EU-Regelung sah eine Frist von bis zu sieben Jahren vor, die Österreich voll ausgeschöpft hat.

Seit 1. Mai 2011 ist für ArbeitnehmerInnen aus acht der 2004 zur EU beigetretenen Länder (für Bulgarien und Rumänien läuft die Frist noch bis Ende 2013) der österreichische Arbeitsmarkt unbeschränkt geöffnet. Wegen des noch immer bestehenden hohen Lohngefälles könnte es sein, dass der Druck auf die Löhne und Arbeitsbedingungen zunehmen wird.

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Sozialpartner arbeiteten Gesetzesvorschlag aus

"Sozialer Frieden, ein im internationalen Vergleich trotz Wirtschaftskrise gut funktionierender Arbeitsmarkt und ein hohes Maß an sozialer Sicherheit zählen zu den wesentlichen Vorzügen Österreichs. Um dieses hohe Maß an Lebensqualität, das auch einen wichtigen Standortvorteil Österreichs im internationalen Wettbewerb darstellt auch in Zukunft zu erhalten, müssen alle Formen des Lohn- und Sozialdumpings wirksam bekämpft werden."

Das ist die Grundsatzerklärung der Sozialpartner, die im Jahr 2010 beim sogenannten Bad Ischler Dialog verabschiedet wurde. Sie dient als Grundlage des am 1. Mai 2011 in Kraft getretenen Gesetzes gegen Lohn- und Sozialdumping.

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Kontrollen und Strafen

Unterschreitungen von Mindest- und Kollektivvertragslöhne sowie nicht bezahlte Sozialversicherungsbeiträge waren zwar immer schon zu ahnden, mangels flächendeckender Kontrollen und geringer Strafen beziehungsweise bloßer Nachzahlungsverpflichtungen aber gang und gäbe.

Künftig – und nicht zuletzt wegen der Arbeitsmarktöffnung – sollen Vergehen gegen Unterentlohnung spürbar teurer werden. Gleichzeitig sollen die Kontrollmöglichkeiten für Einrichtungen wie die KIAB (Kontrolle der illegalen Arbeitnehmerbeschäftigung des Finanzministeriums) oder die Gebietskrankenkassen ausgebaut werden.

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Strafrahmen bei Vergehen gegen das Anti-Lohndumping-Gesetz

Der Strafrahmen bei Verstößen durch die Arbeitgeber liegt zwischen 1.000 und 50.000 Euro und ist von mehreren Faktoren wie von der Anzahl der betroffenen ArbeitnehmerInnen und von der Schwere des Delikts abhängig. Auch ob es sich um einen Einzelfall oder um Wiederholungstäter handelt, spielt dabei eine Rolle.

Die wichtigsten Punkte der Sozialpartnereinigung, die bis 1. Mai dieses Jahres von der Bundesregierung auch als Gesetz verabschiedet werden mussten, finden Sie im Kasten rechts.

Details zum Anti-Lohn- und Sozialdumping-Gesetz

  • Kontrolle des nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohns für nach Österreich überlassene oder entsandte ArbeitnehmerInnen durch das bei der Wiener Gebietskrankenkasse eingerichtete Dienstleistungszentrum; Sachverhaltsermittlung durch die Organe der Abgabenbehörden.

  • Betretungs-, Einsichts- und Befragungsrechte der zuständigen Organe der Abgabenbehörden für Ermittlungszwecke.

  • Erfordernis der Bereithaltung von Unterlagen in deutscher Sprache bei Entsendungen und grenzüberschreitenden Überlassungen.

  • Feststellung und Anzeige von Unterentlohnungen auch für dem ASVG unterliegende ArbeitnehmerInnen durch die zuständigen Träger der Krankenversicherung.

  • Einführung eines Verwaltungsstrafverfahrens im Falle einer Unterentlohnung, bei Vereitelung der Kontrolle oder bei Nichtbereithalten der Unterlagen in deutscher Sprache.

  • Verwaltungsstraftatbestand der Unterentlohnung: Unterschreitung des kollektivvertraglichen Grundlohns laut Einstufung (ohne Zulagen)

  • Wird eine geringe Unterschreitung festgestellt, ist bei der ersten Übertretung von einer Anzeige abzusehen, wenn die Differenz zur korrekten Entlohnung nachbezahlt wird. Das gleiche gilt, wenn das Verschulden des Arbeitgebers gering ist. Ein neuerlicher Verstoß des Arbeitgebers wird dafür als Wiederholungsdelikt behandelt.

  • Untersagung der Dienstleistung von ausländischen Arbeitgeber/innen bei wiederholter Bestrafung oder bei gravierenden Verstößen wegen Unterentlohnung.

  • Anordnung einer Sicherheitsleistung zur Sicherstellung der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens und des Vollzugs einer Geldstrafe.

  • Milderung der Strafe bei Nachzahlung
Strafrahmen

abgestuft nach der Anzahl der betroffenen ArbeitnehmerInnen
  • bis zu 3 ArbeitnehmerInnen 1000 – 10.000 €
  • bei Wiederholung 2000 – 20.000 €

  • mehr als 3 ArbeitnehmerInnen 2000 – 20.000 €
  • bei Wiederholung 4000 – 50.000 €
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