AK-Tipps für PraktikantInnen: Vorsicht, Fallen!

Worauf beim Praktikum geachtet werden sollte

Junge Leute, die ein Praktikum machen, müssen aufpassen, warnt die Arbeiterkammer. Für Praktika in Firmen gibt es selten klare Regeln. Immer wieder melden sich in der AK Beratung enttäuschte Jugendliche, die unter dem Titel „Praktikum“ voll gearbeitet haben, dann aber bestenfalls ein Taschengeld bekommen haben.

Tipps

Hier die wichtigsten Tipps, damit das Praktikum kein Flop wird:

Vor Antritt des Praktikums
  • Genaue Tätigkeit, Beginn und Ende der Beschäftigung, Arbeitszeit, Entlohnung, eventuell Kost und Quartier sowie einen etwaigen Abzug für Kost oder Quartier in einem Arbeitsvertrag schriftlich vereinbaren sowie die Kollektivvertrags-Zugehörigkeit des Betriebes abklären.
  • Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit vereinbaren und, falls keine geregelte Arbeitszeit, die freien Tage im Vorhinein festlegen. Achtung: Überstunden für Jugendliche unter 18 Jahren sind nicht erlaubt!
  • Sofern kein Dienstverhältnis, sondern ein Ausbildungsverhältnis vereinbart wurde, bedeutet das: keine Bezahlung nach dem Kollektivvertrag, sondern ein „Taschengeld“, keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, kein Anspruch auf Sonderzahlungen oder Urlaubsanspruch. Dafür gibt es keine fixen Arbeitszeiten, auch keine Bindung an Arbeitszeiten und die Vermittlung von Inhalten passend zur schulischen Ausbildung.
Während des Praktikums
  • Regelmäßig genaue Tätigkeitsaufzeichnungen und Aufzeichnungen über die tatsächliche Arbeitszeit führen und aufbewahren, um – wenn nötig – die Art und Dauer des Arbeitseinsatzes nachweisen zu können.
  • Unrichtige Arbeitszeitaufzeichnungen nicht unterschreiben!
  • Wichtig: Der Arbeitgeber muss (Pflicht-) PraktikantInnen vor Antritt des Dienst- bzw. Ausbildungsverhältnisses bei der Gebietskrankenkasse anmelden und ihm/ihr umgehend eine Abschrift dieser Anmeldung aushändigen.
Nach dem Praktikum
  • Keine – meist klein gedruckte – Verzichtserklärung unterschreiben!
  • Wenn zustehendes Entgelt bei einem Dienstverhältnis nicht ausbezahlt wurde (zB Urlaubsersatzleistung, Überstundenentlohnung) soll der Arbeitgeber umgehend und schriftlich zur Nachzahlung aufgefordert werden. Vorsicht: Wer zu lange wartet, kann aufgrund von Verfallsbestimmungen Geld verlieren.
  • Wenn Lohnsteuer abgezogen wurde, obwohl keine Lohnsteuerpflicht vorliegt, kann diese innerhalb der nächsten fünf Jahre mit der ArbeitnehmerInnenveranlagung vom Finanzamt zurückverlangt werden. Hier das dafür benötigte Formular L1. Lohnsteuerpflichtig ist, wer über das Jahr gerechnet über 12.000 Euro verdient.
  • Wenn es zu Problemen kommt, so ist es sinnvoll, umgehend mit dem Betriebsrat des Betriebs, mit der zuständigen Fachgewerkschaft oder Arbeiterkammer Kontakt aufzunehmen.
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