Abfertigung Neu
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Mit dem neuen Abfertigungsrecht haben nun alle Arbeitnehmer, die ab 1. Jänner 2003 in ein neues Dienstverhältnis eingetreten sind, Anspruch auf Abfertigung. Ab 1.1.2008 gilt die Abfertigung neu auch für freie Dienstnehmer/-innen sowie für selbständig Erwerbstätige.
- Unterschiede Abfertigung ALT und NEU
- Abfertigungskassen
- Abfertigungskonto
- Anspruch auf Abfertigung
- Abfertigung bei Pensionierung
- Höhe der Abfertigung
Unterschiede Abfertigung ALT und NEU
- Bisher entstand erst nach drei Jahren ununterbrochener Beschäftigung im gleichen Unternehmen ein Abfertigungsanspruch. Bei der Abfertigung Neu besteht dieser Anspruch bereits ab dem zweiten Monat des Arbeitsverhältnisses. Der Abfertigungsanspruch kann bei der Abfertigung Neu auch in einen anderen Betrieb mitgenommen werden.
- Erstmals haben auch Lehrlinge Anspruch auf Abfertigung.
- Der Abfertigungsanspruch geht bei Selbstkündigung nicht verloren.
- Im neuen Abfertigungsrecht werden unter bestimmten Voraussetzungen sowohl die Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges als auch Zivil- und Präsenzdienst berücksichtigt.
Abfertigungskassen
Die Abfertigung neu lagert die Abfertigung in Abfertigungskassen (= Betriebliche Vorsorgekassen) aus.
Ab dem 2. Monat des Arbeitsverhältnisses muss der/die Arbeitgeber/-in monatlich 1,53 Prozent des Bruttoentgelts (auch von Urlaubs- und Weihnachtsgeld) mit dem Sozialversicherungsbeitrag an die Krankenkasse zahlen. (Dieser Betrag unterliegt nicht der Lohnsteuer.) Die Krankenkasse prüft diesen Beitrag und leitet ihn an die Abfertigungskasse weiter.
- Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst (Arbeitgeber)
- Mutterschutz und Krankenstand (Arbeitgeber)
- Zeit des Kinderbetreuungsgeld-Bezuges (FLAF)
- Sterbebegleitung (FLAF)
- Bildungskarenz (AMS)
Tipp
Bemessungsgrundlage und Abfertigungsbeitrag müssen auf dem Lohnzettel aufscheinen. Das gibt Ihnen die Möglichkeit, die Höhe des Beitrags zu kontrollieren.
Abfertigungskonto
Die Abfertigungskassen haben für jede Arbeitnehmerin und für jeden Arbeitnehmer ein Konto zu führen, das als Grundlage für die Berechnung der Abfertigung herangezogen wird.
Einmal jährlich zum Bilanzstichtag (auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses) muss der/die Arbeitnehmer/-in schriftlich über den erworbenen Abfertigungsanspruch sowie die Grundzüge der Veranlagungspolitik informiert werden.
Anspruch auf Abfertigung
Ein Anspruch auf Abfertigung besteht grundsätzlich bei jeder Beendigung des Arbeitsverhältnisses und richtet sich gegen die betriebliche Vorsorgekasse.
Sie können eine der folgenden Varianten wählen:
(Beachten Sie aber, dass Sie sich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich entscheiden müssen. Treffen Sie keine Wahl, wird das Geld in der Abfertigungskasse weiter veranlagt.)
| Wählbare Varianten | |
|---|---|
| 1. | Auszahlung der Abfertigung (Beachten Sie die "Bestimmungen zur Auszahlung"!) |
| 2. | Weiterveranlagung in bisheriger Abfertigungskasse |
| 3. | Übertragung in die Abfertigungskasse des neuen AG |
| 4. | Überweisung in eine Zusatzpensionsversicherung |
| 5. | Erwerb von Pensionsinvestmentfondsanteilen |
| 6. | Übertragung in die bestehende Pensionskasse des AN |
Bestimmungen für den Anspruch auf Auszahlung
Nach drei Einzahlungsjahren besteht ein Anspruch auf Auszahlung bei
- Arbeitgeberkündigung
- unverschuldeter Entlassung
- berechtigtem Austritt
- einvernehmlicher Auflösung
- Zeitablauf
- Mutterschaftsaustritt
Achtung
Bei Selbstkündigung besteht kein Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung. Die Abfertigung verbleibt in der Abfertigungskassa (es besteht kein Wahlrecht - Ausnahmen siehe im nächsten Abschnitt).
- ab Inanspruchnahme einer Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung
- nach Vollendung des Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension oder nach Vollendung des 62. Lebensjahres, wenn dieses Alter niedriger ist als das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension
- wenn seit mindestens fünf Jahren keine Beiträge auf das Abfertigungskonto zu leisten waren
Achtung
Die Auszahlung erfolgt nicht automatisch! Sie muss vom/von der Arbeitnehmer/-in bei der BV-Kasse geltend gemacht werden. Zwei Monate danach hat die Auszahlung zu erfolgen.
- Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod der/des Anwartschaftsberechtigten gebührt die Abfertigung der Ehegattin/dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin/dem eingetragenen Partner sowie den Kindern zu gleichen Teilen, sofern für die Kinder zum Zeitpunkt des Todes der/des Anwartschaftsberechtigten Familienbeihilfe bezogen wurde. Die Auszahlung der Abfertigung ist binnen drei Monaten gegenüber der betrieblichen Vorsorgekasse schriftlich geltend zu machen. Melden sich binnen drei Monaten keine anspruchsberechtigten Personen, fällt die Abfertigung in die Verlassenschaft.
- Ab 1.1.2008 sind Beiträge für vergangene Beitragszeiträume samt Verzugszinsen aus einem bereits beendeten Arbeitsverhältnisses, die aufgrund eines rechtskräftigen Gerichtsurteiles oder eines gerichtlichen Vergleichs zu leisten sind, direkt an die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer als Abfertigung auszuzahlen.
Abfertigung bei Pensionierung
Bei Pensionierung können Sie wählen zwischen:
- der Auszahlung der Abfertigung,
- einer Rentenversicherung,
- der Veranlagung in Pensionsinvestmentfondsanteilen oder
- der Veranlagung in einer Pensionskasse
Bei Auszahlung ist die Abfertigung wie bisher mit 6 % zu versteuern, erfolgt eine Rentenzahlung, ist diese steuerfrei (gilt ab 2006).
Tipp
Bei Pensionierung müssen Sie von Ihrem Wahlrecht innerhalb von drei Monaten Gebrauch machen, anderenfalls wird die Abfertigung ausbezahlt.
Höhe der Abfertigung
Gesetzlich garantiert ist jedenfalls die Summe der einbezahlten Abfertigungsbeiträge.
Die Höhe hängt jedoch ganz wesentlich davon ab, wie viel Zinsen die Veranlagung der Beiträge einbringt. Verringert wird der Abfertigungsanspruch durch die Verwaltungskosten, die zwischen 1 und 3,5 Prozent der Beiträge ausmachen dürfen.
Der von der Abfertigungskasse ausbezahlte Betrag wird mit 6 Prozent versteuert.
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