Abfertigung Alt

Das alte Abfertigungsrecht gilt weiterhin für jene Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis bereits am 1. Jänner 2003 bestanden hat.

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Wann wird eine Abfertigung ausbezahlt?

Die Abfertigung nach altem Recht ist eine Zahlung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin an den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin bei Beendigung des Dienstverhältnisses.

Die Abfertigung wird ausbezahlt:
  1. bei Kündigung durch den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin
  2. bei ungerechtfertigter und unverschuldeter Entlassung
  3. bei berechtigtem vorzeitigem Austritt des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin
  4. bei Ablauf eines befristeten Dienstverhältnisses
  5. bei einvernehmlicher Lösung des Dienstverhältnisses
  6. bei Mutterschutz- bzw. Vaterschaftsaustritt
    (ab 5 Jahren: Hälfte der unten angeführten Entgelte - höchstens das Dreifache des monatlichen Entgelts!)

Vorsicht:

Bei Selbstkündigung geht der Abfertigungsanspruch verloren! Der Mutterschaftskarenz wird nicht für die Abfertigung eingerechnet, der Mutterschutz (vor und nach der Geburt) jedoch schon!

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Höhe des Abfertigungsanspruches

Höhe des Abfertigungsanspruches nach Vollendung einer ununterbrochener Dienstzeit (jeweils Brutto-Bezüge):

Jahre Monatsentgelte
3 Jahre 2 Monatsentgelte
5 Jahre 3 Monatsentgelte
10 Jahre 4 Monatsentgelte
15 Jahre 6 Monatsentgelte
20 Jahre 9 Monatsentgelte
25 Jahre 12 Monatsentgelte
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Wechsel in das neue System

Einen Übertritt ins neue Abfertigungsrecht müssen Sie mit Ihrem Arbeitgeber schriftlich vereinbaren. Es gibt zwei Möglichkeiten:

  1. Einfrieren
    Ihre bisher erworbene Abfertigungsanwartschaft (Anzahl der erreichten Monatsentgelte) bleibt erhalten und unterliegt weiterhin dem alten Abfertigungsrecht. Ab dem vereinbarten Übertrittsstichtag hat Ihr Arbeitgeber die Beiträge an die gewählte Abfertigungskasse zu bezahlen. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechnet sich die Höhe des „alten” Abfertigungsanspruches aus der Anzahl der “eingefrorenen” Monatsentgelte in der Höhe des Letztbezugs. Zusätzlich haben Sie Anspruch auf Abfertigung nach dem neuen Abfertigungsrecht.

  2. Übertragen
    Ihre bisher erworbene Abfertigungsanwartschaft wird durch die Zahlung eines Übertragungsbetrags an die Abfertigungskasse abgegolten. Damit ist der Abfertigungsanspruch nach altem Recht zur Gänze beseitigt. Ab dem vereinbarten Übertrittsstichtag hat der Arbeitgeber – so wie beim Einfrieren – laufend Abfertigungsbeiträge zu zahlen. Bei späterer Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht ein Abfertigungsanspruch nur gegenüber der Kasse. Die Höhe des Übertragungsbetrages ist frei vereinbar. Wir empfehlen, Übertragungsvereinbarungen nicht zu unterzeichnen, ohne sich vorher mit ihren Betriebsräten bzw mit Gewerkschaft oder AK zu beraten.
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